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Allgemeine Einkaufsbedingungen

ai6 Solutions GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AGB Einkauf“) gelten für alle Bestellungen von Waren und Dienstleistungen durch die ai6 Solutions GmbH, Heilbronn („ai6“), sowie für alle hieraus resultierenden Liefer- und Leistungsverträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Lieferant“).
  2. Entgegenstehenden oder von diesen AGB Einkauf abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ai6 ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn ai6 in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
  3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB Einkauf. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ai6 maßgeblich.
  4. Diese AGB Einkauf gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Lieferanten, ohne dass ai6 in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

§ 2 Angebote, Bestellungen, Änderungen

  1. Angebote des Lieferanten sind für ai6 kostenfrei.
  2. Bestellungen von ai6 sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen. Mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der nachträglichen schriftlichen oder textlichen Bestätigung durch ai6.
  3. Der Lieferant hat Bestellungen von ai6 unter Angabe von Preis, Lieferzeit sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen, schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bestätigung, ist ai6 berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.
  4. ai6 ist berechtigt, nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes oder der Leistung zu verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Der Lieferant hat ai6 etwaige Mehr- oder Minderkosten sowie Auswirkungen auf Liefertermine unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Anpassung von Preis und Liefertermin bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise und verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart als Netto-Preise in Euro, einschließlich aller Nebenkosten (insbesondere Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle, Gebühren). Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
  2. Preiserhöhungen nach Vertragsschluss sind ausgeschlossen, es sei denn, ai6 hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung durch ai6 innerhalb von 30 Tagen nach ordnungsgemäßem Wareneingang bzw. Abnahme der Leistung und Zugang einer prüffähigen Rechnung ohne Abzug.
  4. Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer, Artikelnummer, Liefermenge, Lieferdatum und sonstiger in der Bestellung geforderter Angaben zu stellen (für deutsche Lieferanten gilt ordnungsgemäße und prüffähige Rechnung gemäß § 14 UstG). Solange diese Angaben fehlen, beginnt die Zahlungsfrist nicht zu laufen.
  5. ai6 ist berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. ai6 stehen Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzug

  1. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der von ai6 angegebenen Empfangsstelle bzw. die rechtzeitige Erbringung der Leistung am vereinbarten Erfüllungsort.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, ai6 unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Die Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur termingerechten Lieferung.
  3. Gerät der Lieferant in Verzug, stehen ai6 die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere ist ai6 nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
  4. ai6 ist berechtigt, bei Lieferverzug eine Vertragsstrafe zu verlangen, sofern dies im Einzelfall vereinbart wurde. Eine erwirkte Vertragsstrafe kann auf einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Haus an die von ai6 angegebene Empfangsstelle (DDP gemäß Incoterms® 2020).
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit Übergabe an ai6 an der vereinbarten Empfangsstelle auf ai6 über.
  3. Teillieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ai6 zulässig und dürfen nicht zu einer Erhöhung der Transportkosten für ai6 führen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware sachgerecht zu verpacken und gegen Transportschäden zu sichern. Verpackungsmaterial ist – soweit möglich – zurückzunehmen oder auf Verlangen von ai6 auf Kosten des Lieferanten zu entsorgen, sofern gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. ai6 erkennt nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Lieferung an.
  2. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte, insbesondere Konzernvorbehalte, Verarbeitungsklauseln oder Vorausabtretungen, werden nicht anerkannt. Entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten als nicht vereinbart.

§ 7 Untersuchung, Mängelrüge, Gewährleistung

  1. ai6 wird die Ware nach Eingang auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Transportschäden prüfen. Eine weitergehende Untersuchungspflicht besteht nicht. Insofern gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass ai6 Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung rügen kann.
  2. Versteckte Mängel können von ai6 innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung gerügt werden.
  3. ai6 stehen bei Mängeln die gesetzlichen Mängelrechte zu. ai6 ist berechtigt, nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In dringenden Fällen (z.B. zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Schäden) ist ai6 berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  4. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von ai6 gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann ai6 den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang, sofern nicht gesetzlich längere Fristen vorgesehen sind oder im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
  6. Rückgriffsansprüche von ai6 nach § 445a BGB bleiben unberührt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der Verjährung, solange ai6 gegenüber seinem Abnehmer noch Mängelansprüchen ausgesetzt ist, sofern ai6 die Mängelrechte gegenüber dem Lieferanten innerhalb von 6 Monaten nach Inanspruchnahme durch den Abnehmer geltend macht.

§ 8 Produkthaftung, Versicherung

  1. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die ai6 oder Dritten infolge eines Produktfehlers der vom Lieferanten gelieferten Ware entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant stellt ai6 auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme pro Schadensfall für Personen- und Sachschäden zu unterhalten und ai6 auf Verlangen den entsprechenden Versicherungsschutz nachzuweisen.

§ 9 Schutzrechte, IP, Ergebnisse von Entwicklungsleistungen

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Lieferung und Nutzung der gelieferten Waren und Leistungen keine Schutzrechte Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Urheberrechte) verletzt werden.
  2. Werden gegen ai6 von Dritten Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, ist der Lieferant verpflichtet, ai6 auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und alle im Zusammenhang damit entstehenden Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten) zu ersetzen, soweit die Schutzrechtsverletzung vom Lieferanten zu vertreten ist.
  3. Soweit der Lieferant im Auftrag von ai6 Entwicklungsleistungen erbringt, gilt – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – Folgendes:
    – Alle Rechte an den im Rahmen der Entwicklungsleistungen entstehenden Ergebnissen (insbesondere an Erfindungen, Designs, Schaltplänen, Software, Dokumentationen) stehen ai6 zu.
    – Der Lieferant räumt ai6 hiermit sämtliche ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den Ergebnissen ein, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Verwertung und Übertragung auf Dritte.
    – Soweit für die Übertragung bestimmter Rechte zusätzliche Erklärungen erforderlich sind, wird der Lieferant diese auf Verlangen von ai6 abgeben.

§ 10 Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit ai6 bekannt werdenden nicht offenkundigen Informationen, insbesondere technische Daten, Spezifikationen, Zeichnungen, Software, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
  2. Der Lieferant darf vertrauliche Informationen ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber ai6 verwenden. Eine Weitergabe an Unterlieferanten ist nur zulässig, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und der Unterlieferant schriftlich zur Geheimhaltung in mindestens gleichem Umfang verpflichtet wurde.
  3. Die Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Soweit der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag von ai6 verarbeitet, ist eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen.

§ 11 Compliance, Exportkontrolle, ESG

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche zur Korruptionsbekämpfung, Geldwäsche, Menschenrechten, Arbeitsschutz, Umwelt- und Gesundheitsschutz, einzuhalten.
  2. Der Lieferant wird sicherstellen, dass auch seine Unterlieferanten und Subunternehmer diese Vorschriften einhalten.
  3. Die Erfüllung der vertraglichen Pflichten steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften, entgegenstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, ai6 alle für die Export- oder Verbringungskontrolle erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  4. ai6 ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen Compliance- oder ESG-Anforderungen den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – Heilbronn.
  3. Erfüllungsort für die Lieferungen des Lieferanten ist die von ai6 in der Bestellung angegebene Empfangsstelle.
  4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB Einkauf bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Textform (z.B. E-Mail) genügt, soweit nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart ist.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB Einkauf ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

ai6 Solutions GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen („AGB Verkauf“) gelten für alle Verträge über Lieferungen von Waren sowie über Service-, Beratungs- und Entwicklungsleistungen der ai6 Solutions GmbH, Im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 724394 eingetragen, mit Sitz in Heilbronn („ai6“), gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
    Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ai6 ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn ai6 in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
  3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB Verkauf. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von ai6 maßgeblich.
  4. Diese AGB Verkauf gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Kunden, ohne dass ai6 in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

§ 2 Angebote, Unterlagen, Vertragsschluss

  1. Angebote von ai6 sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von ai6 oder durch Ausführung der Lieferung/Leistung zustande. Schweigen von ai6 auf Bestellungen, Aufträge, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nicht als Zustimmung.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen, Softwarebeschreibungen und sonstigen Unterlagen („Unterlagen“) behält sich ai6 sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ai6 Dritten nicht
    zugänglich gemacht oder außerhalb des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden. Auf Verlangen von ai6 sind sie unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie im Rahmen der Zusammenarbeit nicht mehr benötigt werden oder wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
  4. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Spezifikationen verantwortlich. Ai6 ist nicht verpflichtet, diese auf Vollständigkeit oder Eignung für den vom Kunden verfolgten Zweck zu überprüfen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
    vereinbart ist.

§ 3 Leistungsumfang, Änderungen

  1. Für den Umfang der geschuldeten Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgeblich, insbesondere die Auftragsbestätigung von ai6.
  2. ai6 ist berechtigt, technische Änderungen vorzunehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind und weder die vertraglich vereinbarte Funktionalität noch die Qualität der Lieferungen und Leistungen nachteilig beeinflussen.
  3. Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss (Change Requests) werden von ai6 geprüft. Führt ein Änderungswunsch zu Mehraufwand, verlängerten Lieferzeiten oder Mehrkosten, so bedarf die Umsetzung einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung über Anpassung von Leistungsumfang, Terminen und Vergütung.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise von ai6 ab Werk (EXW gemäß Incoterms® 2020) in Euro, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und sonstiger Nebenkosten.
  2. Rechnungen von ai6 sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist ai6 berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu,
    soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die zugrunde liegende Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  5. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung offener Forderungen von ai6 gefährdet wird, ist ai6 berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder –
    nach angemessener Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Lieferfristen, Lieferverzug, höhere Gewalt

  1. Liefertermine sind unverbindlich, soweit nichts anderes geregelt wurde und diese Liefertermine von ai6 ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag, an dem die Auftragsbestätigung von ai6 beim Besteller eingeht.
  2. ai6 ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  3. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen (z.B. Beibringung erforderlicher Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen, Zahlungen) rechtzeitig erbracht hat. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
  4. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige, von ai6 nicht zu vertretende Umstände, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Pandemien, behördliche Maßnahmen,
    Streik, Aussperrung, erhebliche Betriebsstörungen, IT- und Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen, Ausfall von Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer Deckung – berechtigen ai6, die Lieferung um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Gerät ai6 in Lieferverzug, kann der Kunde – sofern er einen Schaden nachweist – eine pauschalierte Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs höchstens 0,5 % des Netto-Preises der verspäteten Lieferung, insgesamt jedoch maximal 5 % des Netto-Preises der verspäteten Lieferung. Weitergehende Ansprüche wegen Lieferverzuges sind
    ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder eine Haftung nach § 10 dieser AGB gegeben ist.
  6. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind auf die in Absatz 5 genannten Pauschalen begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei
    Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 6 Gefahrübergang, Versand, Annahmeverzug

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies
    gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ai6 noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  3. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird ai6 die Lieferung gegen die üblichen Transportrisiken versichern.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
    Mitwirkungspflichten, ist ai6 berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Darüber hinaus
    ist ai6 berechtigt, für die Lagerung der Ware eine pauschale Vergütung in Höhe von 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages der betroffenen Ware pro angefangenen Monat zu verlangen, maximal jedoch 5 %. Der Nachweis eines höheren oder
    niedrigeren Schadens bleibt den Parteien vorbehalten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren („Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen von ai6 aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von ai6.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für ai6 als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ai6 zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht ai6 gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt ai6 Miteigentum an der neuen Sache im
    Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
  4. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware oder die aus ihrer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, tritt er bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) an ai6 ab. Ai6 nimmt diese Abtretung an. Der
    Kunde bleibt zum Einzug der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ai6 nachkommt und ai6 die Einzugsermächtigung nicht widerruft.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ai6 berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und die Einzugsermächtigung zu widerrufen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch ai6 liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn ai6 dies ausdrücklich erklärt.
  6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von ai6 um mehr als 10 %, wird ai6 auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von ai6 freigeben.

§ 8 Mängelansprüche (Sach- und Rechtsmängel)

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Der Kunde hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind ai6 innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gelten die Lieferungen als genehmigt.
  3. Bei erheblichen Sachmängeln ist ai6 nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Das Recht von ai6, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat ai6 sie verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder – bei nicht nur unerheblichem Mangel – vom Vertrag zurücktreten.
  5. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen der Nacherfüllung entstehen, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  6. Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 445a BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt (z.B. bei Bauwerken, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, bei arglistigem Verschweigen eines
    Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz).

§ 9 Besondere Regelungen für Service-, Beratungs- und Entwicklungsleistungen

  1. Soweit ai6 Service-, Beratungs- oder Entwicklungsleistungen erbringt, schuldet ai6 – sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist – eine fachgerechte Leistungserbringung nach dem Stand der Technik, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
  2. Bei Entwicklungsleistungen kann ai6 die Abnahme von Teilleistungen verlangen, sofern diese in sich abgrenzbare, funktionsfähige Einheiten darstellen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung nicht innerhalb einer von
    ai6 gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels schriftlich verweigert.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, ai6 alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und notwendige Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Verzögerungen infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung verlängern die Leistungsfristen angemessen.
  4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verbleiben die Immaterialgüterrechte an im Rahmen von Service-, Beratungs- oder Entwicklungsleistungen entstehenden Ergebnissen (insbesondere an Konzepten, Schaltplänen, Software, Dokumentationen) bei ai6. Der Kunde erhält ein
    einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Nutzung der Ergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck.

§ 10 Haftung

  1. ai6 haftet unbeschränkt
  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  • bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos,

soweit jeweils einschlägig.

  1. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ai6 nur
    – für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
    (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von ai6 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  2. Eine weitergehende Haftung von ai6 auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Produktionsausfall, entgangenem Gewinn, Mangelfolgeschäden und sonstigen reinen Vermögensschäden, soweit nicht Absatz 1 eingreift.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten

§ 11 Software, Immaterialgüterrechte, Schutzrechtsverletzungen

  1. Soweit der Lieferumfang Software (einschließlich Firmware und Embedded Software) umfasst, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Software ausschließlich auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand und ausschließlich zu den
    vertraglich vereinbarten Zwecken zu nutzen.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder Dritten zugänglich zu machen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist oder soweit ai6 dem nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  3. Alle Rechte an der Software, an sonstigen Immaterialgüterrechten (Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Urheberrechte etc.) sowie an Know-how verbleiben bei ai6 bzw. deren Lizenzgebern.
  4. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die von ai6 gelieferten Produkte geltend, wird der Kunde ai6 hierüber unverzüglich schriftlich informieren. ai6 ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Rechtsverteidigung zu übernehmen. ai6 wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
    – dem Kunden ein Nutzungsrecht verschaffen oder
    – das Produkt so ändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden und die vertraglich geschuldete Funktionalität erhalten bleibt. Schlägt dies fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

§ 12 Geheimhaltung, Datenschutz, Exportkontrolle, Compliance

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit ai6 bekannt werdenden nicht offenkundigen Informationen, insbesondere technische Informationen, Spezifikationen, Zeichnungen, Software, Geschäfts und Betriebsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
  2. Die Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Soweit erforderlich, schließen sie eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
  3. Die Erfüllung der vertraglichen Pflichten steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften, entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Export- oder Verbringungskontrolle erforderlichen Informationen auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, alle anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche zur Korruptionsbekämpfung, Geldwäsche, Menschenrechten und Arbeitsschutz, einzuhalten.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – Heilbronn.
  3. Erfüllungsort für alle Leistungen von ai6 ist der Sitz von ai6, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB Verkauf bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Textform (z.B. E-Mail) genügt, soweit nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart ist.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB Verkauf ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.